Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Side Boost Sabisch & Wiebe GbR
Zum Hölzchen 22, 59609 Anröchte
Stand: 15. Oktober 2026 | Haupt-AGB | SEO, Performance Marketing und Web-Entwicklung
§ 1Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Vorrang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Side Boost Sabisch & Wiebe GbR (nachfolgend „Agentur“) und ihren Kunden über Leistungen insbesondere in den Bereichen Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung und Performance Marketing, Webdesign, Webentwicklung, Landingpages, Softwareentwicklung sowie damit verbundene Beratungs- und Betreuungsleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Art, Umfang, Termine und Vergütung der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Einzelauftrag, Leistungsverzeichnis oder sonstigen individuell vereinbarten Vertragsunterlagen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Soweit für die Verarbeitung personenbezogener Daten ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) geschlossen wird, geht dieser für die dort geregelten Datenschutzfragen vor.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
§ 2Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots der Agentur in Textform (z. B. per E-Mail), durch eine Auftragsbestätigung der Agentur oder durch einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande, soweit das Angebot nichts Abweichendes bestimmt.
§ 3Leistungen der Agentur; SEO, Plattformen und Werbebudgets
(1) Bei SEO-Leistungen schuldet die Agentur die vereinbarten Tätigkeiten. Ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Sichtbarkeit, ein bestimmtes Besucheraufkommen, eine bestimmte Zahl an Leads oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg werden nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich als konkreter Werk-Erfolg vereinbart wurde. Rankings und Reichweiten hängen unter anderem von Suchmaschinen, Plattformen, Wettbewerb, technischen Rahmenbedingungen und algorithmischen Änderungen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur ab.
(2) Bei Werbekampagnen schuldet die Agentur die vereinbarte Einrichtung, Betreuung und Optimierung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Media- und Klickbudgets sind nicht Bestandteil der Agenturvergütung, sofern der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt. Sie werden vom Kunden freigegeben und sollen, soweit technisch möglich, unmittelbar über kundenbezogene Konten gegenüber dem jeweiligen Plattformbetreiber abgerechnet werden.
(3) Suchmaschinen, Werbenetzwerke, soziale Netzwerke und sonstige Plattformanbieter können Richtlinien, Algorithmen, Schnittstellen, Ausspielungslogiken und Kontofunktionen ändern, Inhalte oder Anzeigen ablehnen sowie Konten einschränken oder sperren. Soweit die Ursache nicht von der Agentur zu vertreten ist, schuldet die Agentur keine unveränderte Plattformverfügbarkeit, Indexierung, Anzeigenfreigabe oder Ausspielung.
(4) Kundenbezogene Werbe-, Analytics-, Search-Console-, Merchant-Center- und vergleichbare Plattformkonten werden, soweit technisch und vertraglich möglich, auf den Kunden als Kontoinhaber geführt. Die Agentur erhält lediglich die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rollen und Zugriffsrechte.
(5) Rechtsberatung und die Erstellung oder rechtliche Prüfung individueller Rechtstexte sind nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart ist. Insbesondere bleiben die rechtliche Prüfung von Werbeaussagen, Marken, Wettbewerbsrecht, Datenschutztexten und Einwilligungskonzepten Aufgaben des Kunden bzw. seiner Rechtsberatung.
§ 4Mitwirkungspflichten des Kunden und Mitwirkungsverzug
(1) Der Kunde stellt der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Freigaben, Zugangsdaten und Materialien vollständig, zutreffend und innerhalb der im Projektplan oder Einzelauftrag vorgesehenen Fristen zur Verfügung. Fehlt eine Frist, erbringt der Kunde die Mitwirkung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung der Agentur in Textform.
(2) Der Kunde informiert die Agentur vorab über Änderungen an Website, Shop, CMS, Tracking, Hosting, Domains, URL-Strukturen, Templates, Schnittstellen oder Inhalten, soweit diese die beauftragten Leistungen beeinflussen können. Eigenmächtige Änderungen bleiben zulässig, können jedoch Auswirkungen auf Termine, Ergebnisse oder Mehraufwand haben.
(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung in Textform mit einer Frist von 7 Kalendertagen, darf die Agentur die hiervon betroffenen Leistungen bis zur Mitwirkung aussetzen. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 7 Kalendertagen. Zusätzlichen, durch den Mitwirkungsverzug verursachten Aufwand vergütet der Kunde nach vorheriger Information in Textform gesondert zu den im Einzelauftrag vereinbarten Stundensätzen; fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung.
§ 5Vergütung, Fremdkosten, Change Requests und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem angenommenen Angebot oder Einzelauftrag. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Einmalprojekten erfolgt die Abrechnung, sofern der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt, zu 50 % bei Vertragsschluss bzw. Projektstart, zu 30 % bei Bereitstellung des ersten abnahmefähigen Projektstands und zu 20 % nach Abschluss der vereinbarten Korrekturen und Abnahme bzw. Eintritt einer wirksamen Abnahmefiktion.
(3) Laufende Betreuungsleistungen (Retainer) werden, soweit nicht abweichend vereinbart, monatlich als Pauschale im Voraus zum Monatsersten abgerechnet. Preisänderungen während einer vereinbarten Vertragslaufzeit bedürfen einer wirksamen Vereinbarung.
(4) Media-Budgets, Lizenzen, Stockmaterial, Schriften, Domains, Hosting, APIs, Plugins, Tracking- oder sonstige Drittanbieter- und Fremdkosten sind nur dann in der Agenturvergütung enthalten, wenn der Einzelauftrag dies ausdrücklich ausweist. Anderenfalls werden sie nur nach vorheriger Freigabe des Kunden oder nach Maßgabe der Vertragsunterlagen beauftragt und weiterberechnet.
(5) Änderungs- und Erweiterungswünsche außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) sind gesondert zu vergüten. Die Agentur informiert den Kunden vor Ausführung über die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Termine und Vergütung; die Umsetzung erfolgt nach Freigabe in Textform, soweit die Vertragsunterlagen kein anderes Änderungsverfahren vorsehen.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Die Agentur kann weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von 7 Kalendertagen aussetzen, soweit der Zahlungsrückstand nicht nur unerheblich ist und keine berechtigten Einwendungen gegen die Forderung bestehen.
(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 6Korrekturschleifen und Abnahme bei Werkleistungen
(1) Soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, umfasst der vereinbarte Projektpreis eine Korrekturschleife. Eine Korrekturschleife ist eine gebündelte Rückmeldung des Kunden zu einem bereitgestellten Entwurfs- oder Projektstand und deren einmalige Umsetzung innerhalb des ursprünglich vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs.
(2) Neue Funktionen, zusätzliche Seiten oder Varianten, Konzeptwechsel und sonstige nachträgliche Erweiterungen sind keine Korrektur, sondern Change Requests gemäß § 5 Abs. 5.
(3) Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung fordert die Agentur den Kunden in Textform zur Abnahme auf und setzt ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Werkleistung als abgenommen.
(4) Teilabnahmen gelten nur für solche Projektphasen oder Meilensteine, die im Einzelauftrag ausdrücklich als teilabnahmefähig vereinbart sind.
§ 7Mängelrechte bei Werkleistungen
(1) Welche Beschaffenheit das Werk haben muss, ergibt sich aus dem Einzelauftrag; im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung. Rein subjektive Gestaltungswünsche, die nicht Vertragsbestandteil geworden sind, begründen keinen Mangel.
(2) Beeinträchtigungen, die nachweislich durch nicht von der Agentur zu vertretende Störungen von Drittanbietern oder durch nachträgliche Eingriffe des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter verursacht wurden, begründen insoweit keine Mängelhaftung der Agentur.
(3) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels und einer von der Agentur übernommenen Garantie sowie für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8Laufzeit, Kündigung und Vertragsende bei laufenden Leistungen
(1) Verträge über laufende Leistungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Einzelauftrag keine Mindestlaufzeit oder feste Vertragsperiode vereinbart ist.
(2) Unbefristete laufende Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung in Textform mit einer Abhilfefrist von 14 Kalendertagen erheblich oder wiederholt verletzt oder der Kunde mit nicht nur unerheblichen fälligen Zahlungen trotz Fristsetzung in Verzug bleibt.
(4) Nach Vertragsende stellt die Agentur dem Kunden die vereinbarten und vergüteten Arbeitsergebnisse sowie die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen kundeneigenen Zugänge und erforderlichen Übergabeinformationen innerhalb von 14 Kalendertagen zur Verfügung. Kundeneigene Administratorrechte und sicherheitskritische Zugänge werden nicht zur Sicherung offener Vergütungsansprüche zurückgehalten.
(5) Drittanbieter-Abonnements, Media-Budgets und Plattformverträge muss der Kunde selbst kündigen, soweit deren Beendigung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der Agentur gehört.
§ 9Nutzungsrechte, Drittkomponenten, Referenznennung und Agenturhinweis
(1) An urheberrechtlich geschützten, von der Agentur geschaffenen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die im Einzelauftrag vereinbarten Nutzungsrechte. Fehlt eine Regelung, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen, zu bearbeiten und durch Dritte bearbeiten zu lassen. Ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Vorbestehende Agentur-Bausteine, Frameworks, Bibliotheken, Templates, Code-Snippets, Open-Source-Komponenten, Plugins, Schriften, Stockmaterial und sonstige Drittinhalte bleiben von einer weitergehenden Rechteeinräumung ausgenommen. Für sie gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die Agentur weist auf relevante Lizenzbedingungen hin, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.
(3) Die Agentur darf den Kunden mit Namen, Firmenlogo und einer allgemeinen Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz nennen und veröffentlichte Arbeitsergebnisse zur Eigenwerbung zeigen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; die Agentur entfernt die Referenz dann innerhalb von 14 Kalendertagen. Vertrauliche Informationen, insbesondere nicht öffentliche Kennzahlen, legt die Agentur zu Referenzzwecken nur mit Zustimmung des Kunden offen.
(4) Die Agentur darf auf Websites und Landingpages, die sie erstellt oder betreut, im Footer oder Impressum einen Hinweis auf die Agentur und die von ihr erbrachten Leistungen (z. B. „Webdesign“, „SEO“ oder „Konzeption“) mit Link auf die Website der Agentur anbringen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen. Die Agentur entfernt den Hinweis dann innerhalb von 14 Kalendertagen; der Kunde darf ihn auch selbst entfernen.
(5) Offene Arbeitsdateien, Rohdateien, nicht ausgewählte Entwürfe sowie interne Entwicklungs- und Produktionsmittel sind nur herauszugeben, wenn dies im Einzelauftrag vereinbart ist.
§ 10Rechte Dritter, Datenschutz, höhere Gewalt und Haftung
(1) Der Kunde sichert zu, dass er über die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten, Materialien und verbindlichen Vorgaben verfügt. Die Agentur ist ohne ausdrückliche Beauftragung nicht verpflichtet, diese Rechte umfassend rechtlich zu prüfen.
(2) Wird die Agentur wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter aufgrund kundenseitig bereitgestellter Inhalte, Materialien oder verbindlicher Weisungen in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von berechtigten Ansprüchen und erforderlichen Rechtsverteidigungskosten frei. Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich, ermöglicht ihm soweit möglich die Mitwirkung an der Rechtsverteidigung und schließt ohne dessen Zustimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zu seinen Lasten.
(3) Jede Partei ist für die Einhaltung der sie treffenden Datenschutzpflichten selbst verantwortlich. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
(4) Soweit die Agentur Cookies, Pixel, Tracking oder vergleichbare Technologien nur nach Vorgaben des Kunden technisch implementiert, bleibt die Entscheidung über Rechtsgrundlagen, Einwilligungstexte und rechtliche Zulässigkeit Aufgabe des Kunden bzw. seiner Rechtsberatung; die Agentur bleibt für eine von ihr schuldhaft fehlerhaft umgesetzte, konkret vereinbarte technische Leistung verantwortlich.
(5) Für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur liegender, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbarer Ereignisse haftet die Agentur nicht, soweit sie das Ereignis nicht zu vertreten hat. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift die ihr zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung. Leistungstermine verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer Wiederanlaufzeit von 7 Kalendertagen.
(6) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer von ihr übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) In allen anderen Fällen haftet die Agentur bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten für alle Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, und auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
§ 11Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Datenrückgabe
(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht öffentliche Strategien, technische Informationen, Zugangsdaten und als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden. Offenlegungen gegenüber beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern, zulässigen Unterauftragnehmern sowie aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Pflichten bleiben zulässig; soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vorher informiert.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
(4) Nach Vertragsende werden überlassene Daten und Zugangsinformationen entsprechend dem Einzelauftrag und einem gegebenenfalls bestehenden AVV zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder technisch unvermeidbare Sicherungskopien entgegenstehen. Sicherungskopien dürfen nicht weiter operativ genutzt werden und werden im regulären Löschzyklus entfernt.
(5) Nach erfolgter Übergabe obliegt es dem Kunden, sicherheitsrelevante Passwörter, Tokens und Schlüssel zu ändern und nicht mehr erforderliche Agenturzugriffe zu sperren.
§ 12Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und KI-gestützte Tools
(1) Die Agentur darf geeignete Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer einsetzen, soweit der Einzelauftrag, ein AVV oder vorrangige Vertragsunterlagen dies nicht ausschließen oder von einer Zustimmung abhängig machen. Die Agentur bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(2) Soweit Unterauftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, richtet sich deren Einsatz nach dem jeweils geltenden AVV.
(3) Die Agentur darf zur Leistungserbringung KI-gestützte Tools einsetzen, auch extern betriebene. Sie darf dabei die für die jeweilige Leistung erforderlichen Kundendaten einschließlich vertraulicher Informationen verarbeiten, wenn der Anbieter des Tools zur Vertraulichkeit verpflichtet ist und die Daten nicht zum Training seiner Modelle verwendet. Für personenbezogene Daten gilt zusätzlich der AVV. Untersagt der Kunde in Textform, seine Daten in extern betriebene KI-Systeme einzugeben, hält sich die Agentur ab Zugang der Erklärung daran; dadurch entstehender Mehraufwand ist ein Change Request gemäß § 5 Abs. 5.
(4) Die Agentur bleibt für die fachliche Prüfung und die vertraglich geschuldete Qualität der ausgelieferten Arbeitsergebnisse verantwortlich.
§ 13Schlussbestimmungen und Versionsstand
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit keine strengere Form vorgeschrieben oder vereinbart ist. Der Vorrang tatsächlich ausgehandelter Individualabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur.
(4) Maßgeblich ist die Fassung dieser AGB, die bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen wurde. Eine spätere Fassung gilt für bestehende Verträge nur, wenn die Parteien dies vereinbaren.


